Abmeldung einer Wohnung
Die Abmeldung einer Wohnung ist wie bisher nur bei Wegzug in das Ausland bzw. Aufgabe einer Nebenwohnung erforderlich.
Neu: gesetzlich ist hier künftig ein Zeitfenster von einer Woche vor bis zwei Wochen nach dem Auszug vorgesehen. Wer möchte, kann seine Auslandsanschrift hinterlassen, um z.B. im Zusammenhang mit Wahlen erreichbar zu bleiben.
Die Abmeldung einer Nebenwohnung, die nicht mehr genutzt wird, erfolgt künftig nur noch bei der Meldebehörde, die für die Hauptwohnung zuständig ist.
Neu: gesetzlich ist hier künftig ein Zeitfenster von einer Woche vor bis zwei Wochen nach dem Auszug vorgesehen. Wer möchte, kann seine Auslandsanschrift hinterlassen, um z.B. im Zusammenhang mit Wahlen erreichbar zu bleiben.
Die Abmeldung einer Nebenwohnung, die nicht mehr genutzt wird, erfolgt künftig nur noch bei der Meldebehörde, die für die Hauptwohnung zuständig ist.