Startseite zum Kontaktformular Telefon zum Menü
Lebenslagen > Vereine > Gründung eines Vereins

Gründung eines Vereins

Manches lässt sich nur erreichen, wenn sich mehrere mit dem gleichen Ziel zusammentun. Ein Verein bietet beispielsweise die Möglichkeit, gemeinsame Interessen zu pflegen oder vereint mit anderen einem guten Zweck zum Erfolg zu verhelfen.

Die Vereinigungsfreiheit, also das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden, ist durch die Verfassung geschützt (Artikel 9 Absatz 1 Grundgesetz).

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das die wichtigsten gesetzlichen Regelungen zum privaten Vereinsrecht enthält, unterscheidet zwischen zwei Arten von Vereinen:

  • nicht wirtschaftlicher Verein (auch als "Idealverein" bezeichnet)
  • wirtschaftlicher Verein

Idealverein und wirtschaftlicher Verein unterscheiden sich nach ihrem Vereinszweck. Der Zweck des wirtschaftlichen Vereins ist auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, der des Idealvereins nicht.

Hinweis: Die Abgrenzungen zwischen Idealverein und wirtschaftlichem Verein können je nach Einzelfall schwierig sein. Die Übergänge zwischen beiden Vereinsformen sind fließend. So gehören beispielsweise zu den wirtschaftlichen Vereinen nicht nur Vereine, die als Haupttätigkeit ein Unternehmen betreiben oder wie ein Unternehmer am Wirtschaftsverkehr teilnehmen, sondern auch Vereine, die ausschließlich darauf angelegt sind, ihren Mitgliedern dauerhaft und planmäßig gegen ein Entgelt Waren oder Dienstleistungen zu verschaffen, außerdem Vereine mit dem Ziel einer genossenschaftlichen Kooperation zwischen Unternehmen.

Auf der anderen Seite ändert sich der Charakter eines Vereins als Idealverein nicht, wenn die wirtschaftliche Betätigung dem ideellen Zweck zu- und untergeordnet und Hilfsmittel zu dessen Erreichung ist. Idealvereine genießen daher ein Nebenzweckprivileg, wenn sie sich zugleich wirtschaftlich betätigen (zum Beispiel ein Sportverein mit angeschlossenem Restaurantbetrieb). Wenn ein Verein steuerrechtlich als gemeinnützig anerkannt ist, ist er nicht zwingend zugleich als Idealverein anzusehen. Dieser Umstand hat aber Indizwirkung.

Der Erwerb der Rechtsfähigkeit durch einen wirtschaftlichen Verein kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Daher sind rechtsfähige wirtschaftliche Vereine selten.

Rechtsgrundlage

Grundgesetz (GG)

  • Artikel 9 Absatz 1 Vereinigungsfreiheit

Freigabevermerk

11.12.2023 Justizministerium Baden-Württemberg

Lebenslagen

Termine
Di, 07.05.2024 15:00 Uhr
Kaffee, Kuchen, Singen
Wo: Begegnungsstätte Am Roteux- Platz
Veranstalter: Vörstetter Miteinander e.V
Mi, 08.05.2024 19:30 Uhr
Französischer Film
Wo: Begegnungsstätte Am Roteux- Platz
Veranstalter: Deutsch- Französische Partnerschaft Vörstetten
Do, 09.05.2024 10:00 Uhr
Jubelkonfirmation
Wo: Evang. Kirche
Veranstalter: Evangelische Kirchengemeinde
Do, 09.05.2024 14:00 Uhr
VdK- Radtour
Wo: Abfahrt HRH
Veranstalter: VdK OV Vörstetten
Fr, 10.05.2024 16:00 Uhr
Gottesdienst Roteux
Wo: Begegnungsstätte Am Roteux- Platz
Veranstalter: Ökumenischer Gottesdienst
Symbolbild: Feuerwehr-Auto (für wichtige Rufnummern) wichtige Rufnummern