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Arbeitslosmeldung und Geldleistungen

Bei Beendigung eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses sind Sie grundsätzlich verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor Beendigung bei der Agentur für Arbeit als Arbeit suchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- und Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Ihrer Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen.

Hinweis: Auch wenn der Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung in Aussicht stellt oder der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird, besteht die Pflicht zur Meldung. Lediglich bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis gilt die Pflicht zur Meldung nicht.

Darüber hinaus haben Sie auch die Möglichkeit, sich jederzeit Arbeit suchend zu melden, wenn Sie eine neue Stelle suchen. Je früher Sie sich Arbeit suchend melden, desto früher kann Ihnen die Agentur für Arbeit bei der Suche nach einer neuen Stelle behilflich sein.

Wenn Sie außerdem Arbeitslosengeld beantragen möchten, ist eine persönliche Arbeitslosmeldung erforderlich, die in jedem Fall spätestens bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgen sollte. Oftmals kann diese bereits mit der Arbeitsuchendmeldung vorgenommen werden. Sollten Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben - oder ist dieses voraussichtlich nicht ausreichend, um Ihren Lebensunterhalt zu sichern - können Sie Arbeitslosengeld II bei der zuständigen Stelle beantragen.

Während des Bezugs von Arbeitslosengeld beziehungsweise Arbeitslosengeld II sind Sie verpflichtet, der jeweils zuständigen Stelle alle Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen (z.B. Umzug, Nebenverdienst) mitzuteilen.

Abfindungen oder ähnliche Geldleistungen, die Sie bei Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses von Ihrem Arbeitgeber erhalten, können sich auf die Zahlung von Arbeitslosengeld auswirken. Eine verspätete Arbeitslosmeldung, selbstverschuldete Arbeitslosigkeit oder mangelnde Mitwirkung zur Beendigung der Arbeitslosigkeit können dazu führen, dass eine Sperrzeit eintritt. Für die Dauer der Sperrzeit wird kein Arbeitslosengeld gezahlt.

Sind Sie verheiratet, kann für die Dauer der Arbeitslosigkeit auch ein Wechsel der Steuerklasse infrage kommen. Die Höhe des Arbeitslosengeldes ist unter anderem von Ihrer eingetragenen Steuerklasse abhängig. Bitte informieren Sie sich vor einem Wechsel der Steuerklasse bei Ihrer Agentur für Arbeit über die möglichen Auswirkungen.

Vertiefende Informationen

Arbeitslos melden und Arbeitslosengeld beantragen (arbeitsagentur.de)

Freigabevermerk

05.02.2024 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg

Lebenslagen

Termine
Di, 07.05.2024 15:00 Uhr
Kaffee, Kuchen, Singen
Wo: Begegnungsstätte Am Roteux- Platz
Veranstalter: Vörstetter Miteinander e.V
Mi, 08.05.2024 19:30 Uhr
Französischer Film
Wo: Begegnungsstätte Am Roteux- Platz
Veranstalter: Deutsch- Französische Partnerschaft Vörstetten
Do, 09.05.2024 10:00 Uhr
Jubelkonfirmation
Wo: Evang. Kirche
Veranstalter: Evangelische Kirchengemeinde
Do, 09.05.2024 14:00 Uhr
VdK- Radtour
Wo: Abfahrt HRH
Veranstalter: VdK OV Vörstetten
Fr, 10.05.2024 16:00 Uhr
Gottesdienst Roteux
Wo: Begegnungsstätte Am Roteux- Platz
Veranstalter: Ökumenischer Gottesdienst
Symbolbild: Feuerwehr-Auto (für wichtige Rufnummern) wichtige Rufnummern