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Unterhalt

Eine Unterhaltszahlung nach einer Scheidung oder Aufhebung einer Lebenspartnerschaft soll den Lebensstandard, der vor einer Trennung bestanden hat, aufrechterhalten.
Der jeweilige Unterhalt richtet sich nach dem Lebensbedarf der unterhaltsbedürftigen Person und nach der Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Person.

Sehr problematisch sind die Fälle, in denen eine unterhaltspflichtige Person beispielsweise Zahlungen verweigert oder ihre Erwerbstätigkeit und damit ihr Einkommen reduziert.

Grundlage zur Ermittlung des Kindesunterhalts für Minderjährige und im elterlichen Haushalt lebende volljährige Kinder ist die Düsseldorfer Tabelle.

Kindesunterhalt

Gegenüber den gemeinsamen Kindern besteht nach einer Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft weiterhin eine Unterhaltspflicht.
Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erfüllt diese Pflicht durch die tägliche Fürsorge und Erziehung.
Der andere Elternteil muss Unterhaltszahlungen leisten, deren Höhe sich nach dem Einkommen richtet. Lebt das Kind abwechselnd bei beiden Eltern ("Wechselmodell"), müssen sich in der Regel auch beide Elternteile an dem Barunterhalt beteiligen.

Erfüllt ein Elternteil seine Unterhaltsverpflichtungen nicht, darf dies nicht zulasten des Kindes gehen.

Unterhalt für den Partner oder die Partnerin

Sie können nach der Scheidung beiziehungsweise Aufhebung einer Lebenspartnerschaft nicht selbst für den eigenen Unterhalt sorgen?

Dann haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem Partner oder der Partnerin.

Dieser Anspruch besteht schon mit dem Getrenntleben. Sind Sie sich nicht über die Zahlung einig, sollte die unterhaltspflichtige Person schon zu diesem Zeitpunkt aufgefordert werden,

  • Auskünfte zu Einkommen und Vermögen zu erteilen und
  • einen entsprechenden Unterhalt zu gewähren.

Nach der Scheidung/Aufhebung einer Lebenspartnerschaft haben Sie einen Anspruch auf Unterhaltszahlung wenn

  • ein Unterhaltstatbestand erfüllt ist,
  • Sie nicht selbst für Ihren eigenen Unterhalt sorgen können (Bedürftigkeit) und
  • die unterhaltspflichtige Person aus dem eigenen Einkommen und Vermögen zu dem Unterhalt beitragen kann (Leistungsfähigkeit).

Die Höhe der Unterhaltszahlung richtet sich nach Ihrem Lebensbedarf und dem Einkommen der unterhaltspflichtigen Person.
Wenn sich die Einkommensverhältnisse der unterhaltspflichtigen Person wesentlich verändern (z.B. zehn Prozent Abweichung), ist es möglich, eine frühere gerichtliche Entscheidung über die Höhe des Unterhalts abändern zu lassen.

Der Unterhaltsanspruch kann je nach Einzelfall herabgesetzt beziehungsweise zeitlich begrenzt werden. Dies ist dann möglich, wenn der Unterhaltsanspruch ansonsten unbillig wäre.

In die Bewertung miteinfließen müssen

  • die Belange gemeinsamer Kinder und
  • die Frage, inwieweit durch die Ehe oder Lebenspartnerschaft Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit der eigenen Erwerbsfähigkeit entstanden sind.

Sie können mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin Vereinbarungen treffen, in denen sie

  • die Höhe und Modalitäten der Zahlung festlegen oder
  • den Unterhalt in bestimmten Fällen sogar ausschließen.

Eine solche Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung oder der Aufhebung der Lebenspartnerschaft getroffen wird, müssen Sie durch einen Notar oder durch eine Notarin beurkunden lassen.

Vertiefende Informationen

Rechtsgrundlage

§§ 1570 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Unterhaltstatbestände)

Freigabevermerk

Stand: 27.01.2023

Verantwortlich: Justizministerium Baden-Württemberg

Lebenslagen

Termine
Di, 07.05.2024 15:00 Uhr
Kaffee, Kuchen, Singen
Wo: Begegnungsstätte Am Roteux- Platz
Veranstalter: Vörstetter Miteinander e.V
Mi, 08.05.2024 19:30 Uhr
Französischer Film
Wo: Begegnungsstätte Am Roteux- Platz
Veranstalter: Deutsch- Französische Partnerschaft Vörstetten
Do, 09.05.2024 10:00 Uhr
Jubelkonfirmation
Wo: Evang. Kirche
Veranstalter: Evangelische Kirchengemeinde
Do, 09.05.2024 14:00 Uhr
VdK- Radtour
Wo: Abfahrt HRH
Veranstalter: VdK OV Vörstetten
Fr, 10.05.2024 16:00 Uhr
Gottesdienst Roteux
Wo: Begegnungsstätte Am Roteux- Platz
Veranstalter: Ökumenischer Gottesdienst
Symbolbild: Feuerwehr-Auto (für wichtige Rufnummern) wichtige Rufnummern