Überwachungsbedürftiges Gewerbe
Grundsätzlich besteht in der Bundesrepublik Deutschland Gewerbefreiheit. Dennoch gibt es Ausnahmen von dieser Regel.
Während erlaubnispflichtige Gewerbe ausschließlich mit einer entsprechenden Erlaubnis ausgeübt werden dürfen, gibt es Tätigkeiten, für die zwar keine Erlaubnis erforderlich ist, die aber einer besonderen Überwachung unterliegen.
Dabei handelt es sich um Tätigkeiten, die nur von besonders zuverlässigen Personen ausgeführt werden sollten (z.B. der Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen oder Schlüsseldienste, das Betreiben von Auskunfteien und Detekteien).
Die Ausübung solcher Gewerbe ist nur Personen erlaubt, die ihre Zuverlässigkeit nachweisen können. Die Überwachung erfolgt durch die zuständige Gemeinde-/ Stadtverwaltung.
Rechtsgrundlage
§ 38 Gewerbeordnung (GewO)&n bsp;(Überwachungsbedürftige Gewerbe)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat ihn am 29.03.2018 freigegeben.
Leistungen
Lebenslagen
Gottesdienst zu Karfreitag
Wo: Evang. Kirche
Veranstalter: Evangelische Kirchengemeinde
Karfreitagsgottesdienst
Wo: Gemeindezentrum Viehweidenweg
Veranstalter: Liebenzeller Gemeinde
Osternachtsfeier mit Osterfeuer
Wo: Kath. Kirche
Veranstalter: Katholische Kirchengemeinde
Auferstehungsfeier mit Posaunenchor
Wo: Kirchplatz und Evang. Kirche
Veranstalter: Evangelische Kirchengemeinde
Ostersonntag
Wo: Evang. Kirche
Veranstalter: Evangelische Kirchengemeinde