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Folgen der Betreuung

Bei der Betreuung bekommt die betroffene Person für die Angelegenheiten, die sie nicht mehr selbst besorgen kann, eine Betreuerin oder einen Betreuer zur Seite gestellt. Die Betreuerin oder der Betreuer kann die betreute Person vertreten.

Die Vertretungsbefugnis bezieht sich nur auf den zugewiesenen Aufgabenkreis. Ist die Betreuung beispielsweise nur für die Gesundheitssorge eingerichtet, kann die Betreuerin oder der Betreuer keine Kaufverträge für die betreute Person wirksam abschließen, weil dies unter die Vermögenssorge fällt. Innerhalb ihres beziehungsweise seines Aufgabenkreises hat die Betreuerin oder der Betreuer dafür zu sorgen, dass die Fähigkeit der betreuten Person, ihre eigenen Angelegenheiten zu besorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt oder verbessert wird.

Die Betreuung hat keine Auswirkungen auf die Geschäftsfähigkeit der betreuten Person. Denn auch sie kann Rechtsgeschäfte tätigen wie zum Beispiel Kaufverträge abschließen. Die Wirksamkeit der von ihr abgegebenen Erklärungen beurteilt sich wie bei allen anderen Personen alleine danach, ob sie deren Wesen, Bedeutung und Tragweite einsehen und ihr Handeln danach ausrichten kann. Erst wenn eine solche Einsicht nicht mehr vorhanden ist, ist die oder der Betreute "im natürlichen Sinne" geschäftsunfähig. Das ist unabhängig von der Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers.

Nur wenn jemand sich selbst oder sein Vermögen erheblich gefährdet, kann das Betreuungsgericht zum Schutz der betreuten Person einen Einwilligungsvorbehalt anordnen. Wenn das Betreuungsgericht für einzelne Aufgabenbereiche einen solchen Einwilligungsvorbehalt angeordnet hat, ist die betreute Person in der Teilnahme im Rechtsverkehr eingeschränkt. Sie braucht dann, um beispielsweise Verträge abschließen zu können, die Einwilligung der Betreuerin oder des Betreuers. Eine Ausnahme gilt dabei aber für geringfügige Geschäfte des täglichen Lebens, zum Beispiel den Kauf von Brot. Hierzu ist keine Einwilligung erforderlich, wenn das Betreuungsgericht nicht ausnahmsweise etwas anderes anordnet.

In bestimmten Fällen bedarf auch die Betreuerin oder der Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts, beispielsweise bei der Unterbringung der betreuten Person in einer geschlossenen Einrichtung oder zur Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum, den die oder der Betreute gemietet hat.

Auf die Wahrnehmung der höchstpersönlichen Rechte - zum Beispiel heiraten, ein Testament aufsetzen oder an einer Wahl teilnehmen - haben Betreuerbestellung und Einwilligungsvorbehalt keinen Einfluss.

Rechtsgrundlage

Bürgerliches Gesetzbuch:

  • § 1821 Pflichten des Betreuers; Wünsche des Betreuten
  • § 1823 Vertretungsmacht des Betreuers
  • § 1825 Einwilligungsvorbehalt

Freigabevermerk

13.03.2023; Justizministerium Baden-Württemberg

Lebenslagen

Termine
Fr, 03.05.2024 19:00 Uhr
Jahreshauptversammlung
Wo: Bürgersaal
Veranstalter: Zäpfletrinker Vörstetten e.V
Sa, 04.05.2024 10:00 Uhr
Pflanzentauschbörse
Wo: Begegnungsstätte Am Roteux- Platz
Veranstalter: Vörstetter Miteinander e.V
Di, 07.05.2024 15:00 Uhr
Kaffee, Kuchen, Singen
Wo: Begegnungsstätte Am Roteux- Platz
Veranstalter: Vörstetter Miteinander e.V
Mi, 08.05.2024 19:30 Uhr
Französischer Film
Wo: Begegnungsstätte Am Roteux- Platz
Veranstalter: Deutsch- Französische Partnerschaft Vörstetten
Do, 09.05.2024 10:00 Uhr
Jubelkonfirmation
Wo: Evang. Kirche
Veranstalter: Evangelische Kirchengemeinde
Symbolbild: Feuerwehr-Auto (für wichtige Rufnummern) wichtige Rufnummern