Veröffentlichung der Altersjubilare
Nach § 50 Abs. 2 Satz 5 BMG dürfen nur noch Altersjubilare ab dem 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag veröffentlicht werden.
Sollten Sie keine Veröffentlichung bzw. Weitergabe Ihrer Daten anlässlich Ihrer Alters- und Ehejubiläen wünschen, haben Sie das Recht auf Einrichtung einer gebührenfreien Übermittlungssperre.
Personen, die keine Veröffentlichung ihrer Daten wünschen bitten wir darum, sich rechtzeitig (vier Wochen vorher) bei der Gemeindeverwaltung zu melden. Tel. 9400-22, Frau Hunn.
Sollten Sie keine Veröffentlichung bzw. Weitergabe Ihrer Daten anlässlich Ihrer Alters- und Ehejubiläen wünschen, haben Sie das Recht auf Einrichtung einer gebührenfreien Übermittlungssperre.
Personen, die keine Veröffentlichung ihrer Daten wünschen bitten wir darum, sich rechtzeitig (vier Wochen vorher) bei der Gemeindeverwaltung zu melden. Tel. 9400-22, Frau Hunn.
- Antrag auf Sperrvermerke
(PDF-Datei - 28 KB)